Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz bietet Ihnen als Selbständiger und Ihrem Unternehmen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie sich gegen Vorwürfe der Benachteiligung von Bewerbern, Mitarbeitern oder Kunden zu Wehr setzen müssen.
Seit in Kraft treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 01.08.2006 kann schnell der Verdacht der Diskriminierung entstehen, denn das Gesetz sieht vor, dass niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse oder ethnischer Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, seines Alters, seiner sexuellen Identität oder aufgrund einer eventuell vorhandenen Behinderung benachteiligt werden darf.
Das Risiko für Sie als Selbständiger, Arbeitgeber oder Lieferant ist größer geworden, denn im Gegensatz zu anderen Vorwürfen vor Gericht müssen Sie in einem Benachteiligungsverfahren beweisen, dass Sie nicht gegen das AGG verstoßen haben. Das bedeutet, es genügt bereits die bloße Behauptung der Benachteiligung und schon liegt die Beweislast bei Ihnen.
Schadenersatzpflichtig sind Sie für materielle Schäden in unbegrenzter Höhe und es besteht auch eine Entschädigungspflicht für immaterielle Schäden.
Im Rahmen der Versicherungssumme werden die nachfolgenden Kosten übernommen
• die Verfahrenskosten, auch bei Schieds- oder Schlichtungsverfahren
• die Rechtsanwaltskosten
• die Kosten des Gegners
In diesen Fällen greift der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Beispiel 1
Der Personalentscheider Ihrer Firma lehnt beispielsweise die Bewerbung einer jungen Frau ab.
Sie erhebt Anschuldigung wegen Diskriminierung und sagt aus, dass Ihr Personalchef im Laufe des Bewerbungsgesprächs habe durchblicken lassen, dass er die Stelle lieber mit einem Mann besetzen möchte, um nicht kurzfristig aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschutz die Stelle erneut ausschreiben und einen neuen Mitarbeiter einlernen zu müssen.
Beispiel 2
Sie haben vor kurzem einen Facharbeiter aus Indien eingestellt. Aufgrund seiner Qualifikation ist er Abteilungsleiter. Deshalb sind einige andere Mitarbeiter verärgert, die sich Chancen auf den Posten ausgerechnet haben, und es kommt zu einigen unbedachten Bemerkungen. Ihr neuer Mitarbeiter klagt gegen Sie als Arbeitgeber.
Die Klage wird abgewiesen, weil Sie nachweisen konnten, dass alle Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung ergriffen und die betreffenden Kollegen bereits abgemahnt wurden.