Private Haftpflichtrisiken
Damit Lehrer nicht den Schaden haben – Berufshaftpflichtversicherung schützt vor hohen Kosten
Erfüllt ein Lehrer seine Aufsichtspflicht nicht, handelt er unter Umständen grob fahrlässig. Und das kann weit reichende Konsequenzen haben:
Kommt es etwa in der Pause zu einer Schlägerei, bei der ein Schüler verletzt wird, kann der Pädagoge für die finanziellen Folgen haftbar gemacht werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt in diesem Fall vor den finanziellen Folgen.
Ob im Unterricht, beim Sport oder auf Klassenfahrt – Lehrer sind für das Wohl ihrer Schüler verantwortlich. Passiert dennoch ein Unfall, bei dem ein Schüler zu Schaden kommt, kann der Pädagoge dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Stellt sich heraus, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt oder sich aus anderen Gründen fahrlässig verhalten hat, muss er unter Umständen für die finanziellen Folgen aufkommen: zum Beispiel für eine teure medizinische Behandlung oder im schlimmsten Fall sogar für eine lebenslange Rente des Schülers.
Wichtige Kriterien: Öffentlicher Dienst oder Freiberufler? Inwieweit der Pädagoge persönlich haftet, hängt vom Grad der Fahrlässigkeit und dem Anstellungsverhältnis ab. Bei fest angestellten Lehrern trägt selbst bei grober Fahrlässigkeit zunächst einmal die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Sie nimmt den Lehrer dafür aber in Regress. Und das kann richtig teuer werden – bis hin zu Beträgen in Millionenhöhe. Im Gegensatz zum Öffentlichen Dienst haften freiberuflich arbeitende Pädagogen bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit mit ihrem persönlichen Vermögen.
Schutz für Lehrer und Erzieher
Um diesen Risiken vorzubeugen, empfiehlt es sich für Pädagogen, zusätzlich zur privaten Haftpflichtversicherung eine entsprechende Berufshaftpflicht abzuschließen. Sie schützt Angehörige dieser Berufsgruppe, also zum Beispiel auch Erzieher und Universitäts-Dozenten, vor Schadenersatzansprüchen aufgrund fahrlässigen Verhaltens. Abgedeckt sind zum Beispiel auch Schäden am Eigentum bis hin zum Verlust der Schlüssel einer pädagogischen Einrichtung.
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, etwa anlässlich einer Klassenfahrt.
Die Zeitschrift Finanz-Test (1/2003) rät den Versicherten darauf zu achten, dass die Deckungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung bei mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden liegt. Bei manchen Versicherern beträgt die Versicherungssumme je Schadensfall sogar pauschal zehn Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.