Steuerliche Behandlun
Einkommensteuer
Behandlung der Prämien
Beiträge zu Kapital- und Rentenversicherungen, die vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit bestimmten anderen Aufwendungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Beiträge zu Lebensversicherungsverträgen, die nach dem 31.05.1996 abgeschlossen wurden, sind nur mehr absetzbar, wenn sie in Form von Rentenversicherungen oder in Form von Kapitalversicherungsverträgen mit Rentenoptionsklausel – jeweils mit mindestens lebenslang zahlbarer Rente – oder als Risikoablebensversicherung abgeschlossen wurden.
Bei Beiträgen, von weniger als € 2.920.- (€ 5.840.-, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, oder weiterer € 1.460.- bei mindestens drei Kindern, die nicht selbst Sonderausgaben geltend machen) kann ein Viertel der Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Beiträgen, die gleich hoch oder höher sind als € 2.920.- bzw. € 5.840.- bzw. € 7.300.-kann maximal ein Viertel dieses Höchstbetrages berücksichtigt werden.
Die Sonderausgaben werden nur bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 36.400.- steuerwirksam, ab dieser Grenze reduziert sich der Höchstbetrag kontinuierlich, sodass ab einem Jahreseinkommen von EUR 50.900.- keine Abzugsfähigkeit mehr gegeben ist.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen sind somit nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Kapitalversicherungen, die nur für den Erlebensfall eine Leistung vorsehen, sind für Abschlüsse ab 1.1.89 nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Beiträge zu gemischten Kapitallebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall können, sofern sie vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurden, nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn im Todesfall mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt, darüber hinaus muss mindestens eine 20-jährige Vertragsdauer vorliegen. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich diese Mindestvertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres; sie darf jedoch nicht weniger als 10 Jahre betragen.
Für Abschlüsse vor 1989 gelten liberalere Bestimmungen.
Einmalbeiträge können mit 1/10 auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien ist vorzunehmen, wenn
• die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall, die vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde, innerhalb von 20 Jahren seit Vertragsabschluß oder einem kürzeren Zeitraum gemäß der oben angeführten Sonderregelung für Alter ab Vollendung des 41. Lebensjahres ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden
• innerhalb von 10 Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Kapitalversicherungsvertrag, der vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde, erfolgt
• die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag oder einer Kapitalversicherung mit einer Rentenoptionsklausel, die nach dem 31.05.1996 abgeschlossen wurde, ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
Keine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn
• die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden
• die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
• der Steuerpflichtige nachweist, dass die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
Die Nachversteuerung erfolgt mit einem pauschalen Steuersatz.
Das Versicherungsunternehmen muss den Rückkauf, die Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie eine Vorauszahlung, eine Verpfändung oder eine sonstige Rückvergütung dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Behandlung der Leistungen
Kapitalleistungen sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Dies gilt auch für Kapitalversicherungen, die nur für den Erlebensfall eine Leistung vorsehen.
Rentenleistungen bleiben solange steuerfrei, als sie den kapitalisierten Rentenanspruch nicht übersteigen. Sie werden dann mit dem Normalsatz besteuert. Der Rentenanspruch wird dabei gemäß BewG kapitalisiert.
Versicherungsleistungen, die im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs aus einem Kapitalversicherungsvertrag (Erlebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung) oder im Falle eines Rückkaufs oder einer Kapitalabfindung eines Rentenversicherungsvertrages ausgezahlt werden, sind mit dem Überschuss der Leistungen über die gezahlten Beiträge mit dem Normalsatz zu besteuern, wenn
• der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde und
• zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt des Anfallens der ersten Rentenzahlung ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt.