Definition von Berufsunfähigkeit
Definition von Berufsunfähigkeit
Die Begriffsbestimmung der Berufsunfähigkeit findet sich in § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung. Allerdings stehen die Rentenleistungen nur noch Personen zur Verfügung, dievor dem 2. Januar 1961 geboren sind und berufsunfähig werden. Für jüngere Versicherte besteht kein gesetzlicher Schutz im BU-Fall.
In privaten Verträgen ist die Definition des Berufsunfähigkeitsbegriffs in denVersicherungsbedingungen enthalten. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung existiert für private Berufsunfähigkeitsverträge nicht. Typische Formulierungen sind:
• “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztliche nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.”
• “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisung).”