Photovoltaik Versicherung
Schutz für Ihr Kraftwerk – Sicherung Ihrer Rendite
Obwohl Photovoltaikanlagen technisch zuverlässig sind, stellen Schäden durch z.B. Sturm, Hagel, Gewitter, Überspannung oder Marderverbiss – eine Gefahrdar.
Die fachgerechte Installation kann sicherlich das Schadenrisiko mindern, aber keinesfalls ausschließen. Bei Ausfall der Anlage durch einen Sachschaden kommt es zum Ausfall der Stromerzeugung. Somit wird die kalkulierteAmortisation stark beeinträchtigt.
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Was ist alles versichert?
Versichert sind alle Teile die zum Funktionieren einer Photovoltaikanlage benötigt werden. Dies sind zum Beispiel:
• Module
• Wechselrichter
• Einspeisezähler und Bezugszähler
• Überspannungsschutzeinrichtungen
• Verkabelungen
• Montagerahmen, Befestigungselemente
• Leistungsdisplays
• Fernüberwachung
• Trafo, Zaun
• Backup-Systeme
• etc., etc.
Welche Schäden sind in der PV-Versicherung versichert?
Bei allen Unseren Photovoltaikversicherungen handelt es sich um Allgefahrendeckungen. Das bedeutet, dass alle Gefahren die außen auf die Photovoltaikanlage einwirken versichert sind. Die Liste der versicherten Gefahren kann nie vollständig sein. Versichert ist zum Beispiel:
• Diebstahl
• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung,
• Überspannung, Induktion, Kurzschluß,
• Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion
• Glühen, Glimmen, Schwelen, etc. …
• Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
• Vorsatz Dritter, Sabotage
• Vandalismus
• Innere Unruhe
• höhere Gewalt (z.B. elementare Naturkräfte)
• Sturm und Hagel
• Frost
• Schneedruck
• Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
• Marderbiß / Tierverbiß
• Unbenannte Gefahren
Welche Schäden sind nicht versichert?
• Vorsatz des Versicherungsnehmers oder Repräsentanten
• Kriegsereignisse und Kernenergie
• Verschleiß
• Betriebsbedingte Abnutzung, Korrosion, Ablagerungen
• Vorhandene Mängel und Garantieschäden
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Erleuterungen
Allgefahrendeckung:
Versicherungsform, bei der versicherte Sachen grundsätzlich gegen alle denkbaren Gefahren bis auf die ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse versichert sind.
Ertragsausfall:
Mitversichert ist der Ertragsausfall infolge eines versicherten Schadens. Die Tagesentschädigung je kWp Anlagenleistung beträgt 2,50 zu jeder Jahreszeit. Die Haftdauer beträgt 12 Monate. Die Haftzeit ist die vertraglich vereinbarte Zeitspanne, für die der Versicherer nach Eintritt eines Sachschadens für den entgehenden Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten haftet. Diese ist sehr wichtig und soll bei Feuer, Sturm und Hagelschäden nicht kürzer als 12 Monate sein. (Secon und Wüba-Chartis Konzept Krist)
Baudeckung:
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme beschränkt auf die Gefahren: – Feuer – Diebstahl verbauter Teile – Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) – Sturm – Hagel
Innere Betriebsschäden:
Abänderung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Erstrisikosumme auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Technologiefortschritt:
Abweichend von den Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, wenn diese aufgrund des technischen Fortschrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
Sofortiger Reparaturbeginn:
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den vereinbarten Betrag von 10.000,- EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
Wegfall von Restwerten Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung von einem evtl. Restwert des Altmaterials.
GAP-Deckung (nur SECON-SOLAR)
Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage.
Wird eine Anlage nach einem Schaden, aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr aufgebaut, erstattet der Versicherer nicht nur den Zeitwert, sondern mindestens die Restschuld aus einem etwaigen zur Finanzierung der Anlage bestehenden Kreditvertrag. Die GAP-Deckung gilt für Anlagen mit einer Nettoinvestitionssumme bis zu 100.000,- als beitragsfrei mitversichert. Bei größeren Anlagen ist optional ein Einschluss gegen Mehrbeitrag möglich.
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