Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung: Die wichtigsten Details
Der Zusatzbaustein Rechtsschutzversicherung beinhaltet Privat- , Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für den Zahnarzt sowie optional Spezial-Rechtsschutz für Standesrecht.
Deckungssumme unbegrenzt
Selbstbehalt: 250 Euro je Schadensfall, fallend um 50 Euro je schadensfreies Jahr
Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
Mitversichert.
Berufliche Vertreter (von Ihnen bestimmt)
Mitversichert.
Datenrechtsschutz
Mitversichert.
Online-(Internet)-Rechtsschutz
Privat und beruflich im Vertrags- und Sachenrecht.
Praxisvertrags-Rechtsschutz
Mitversichert ab Gerichtsanhängigkeit.
Spezial-Straf-Rechtsschutz
Für alle Standesrechtsverfahren.
Wartezeiten
Nur im Arbeitsrechtsschutz und im Immobilienbereich.
Weltweiter Versicherungsschutz
Ohne zeitliche Befristung.
Sind Forderungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die GKV mitversichert?
Zahnärzteregress
In der ZahnarztPolice sind Regressforderungen nach §§ 106 und 106 a SGB V nicht versichert, da es sich hier um eine klassische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt.
Im Zusatzbaustein MedRegress können Sie sich gegen die Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden absichern, denn unerwartete Regressforderungen können sich von heute auf morgen dramatisch auf Ihre wirtschaftliche Lage auswirken.
Versichert sind Regressforderungen gegenüber dem Zahnarzt durch die GKV, Kassengruppen oder einer einzelnen Krankenkasse.
Die Regressversicherung übernimmt die Schadenabwendungskosten (z.B. Rechtsanwälte, Prozesskosten, Gerichtsverfahren, Vergleiche und eventuelle Gutachterkosten für den Prüfungsausschuss).
Der Schaden wird bis zur gewählten Versicherungssumme ersetzt. Unbedingt zu beachten sind jedoch die vertraglichen Obliegenheiten durch den Zahnarzt während der Vertragslaufzeit. Eine Nachhaftung bei Berufsaufgabe oder Ruhestand ist selbst-verständlich mitversichert.
Als existenzbedrohendes Risiko für Zahnmediziner ist diese Zusatzversicherung unbedingt zu empfehlen. Die Versicherungsprämie als Teil der Zahnarztpraxis-Versicherung ist Praxissausgabe.
Die Versicherungsbedingungen und Informationen zum Versicherungsschutz im Detail senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Bedingungsverbesserungen
Ihre ZahnarztPolice wird automatisch an sich ändernde Gesetze und sonstige Ihren Berufsstand betreffende Rahmenbedingungen angepasst. Für Sie besteht somit kein Handlungsbedarf, Sie sind immer richtig versichert.
Einzelpraxis – Gemeinschaftspraxis – Praxisgemeinschaft – Partnergesellschaft
Einzelpraxis
Für die klassischen Zahnarztpraxis mit nur einem Zahnarzt gibt es nichts weiteres zu beachten. Allein die Anzahl der Behandlungsstühle ist für die Prämienberechnung maßgeblich.
Gemeinschaftspraxis
Im privaten Bereich der Police (Privathaftpflicht, Privatrechtsschutz) wird nur ein Zahnarzt berücksichtigt. Für alle weiteren Inhaber muss ggf. der Einschluss der weiteren Privathaftpflicht bzw. des zusätzlichen Privatrechtsschutzes gesondert beantragt werden.
Bei Gemeinschaftspraxen ist es im Gegensatz zu Praxisgemeinschaften ohne Einfluss auf die Berufshaftpflicht, wie viele Zahnärzte dort tätig sind und dabei auch wieder unerheblich, ob diese Teilhaber sind oder angestellte Zahnärzte.
Praxisgemeinschaft
Bei der Praxisgemeinschaft bzw. Partnergesellschaft ist zu beachten, dass jeder Zahnarzt eine eigene Berufshaftpflicht (inkl. Privathaftpflicht) benötigt, die Werte- und Ertragsausfallversicherung gilt für die gesamte Praxis. Auch hier müssen die weiteren Berufshaftpflichtversicherungen sowie die zusätzlichen Privatrechtsschutzversicherungen gesondert beantragt werden.
Mitversicherung volljähriger Kinder
Privathaftpflichtversicherung
Volljährige unverheiratete Kinder sind in der Privathaftpflicht der ZahnarztPolice mitversichert bis zum Abschluss einer Schulausbildung und anschließender Berufsausbildung (Lehre, Studium) inkl. Grundwehr- oder Ersatzdienst.
Unfallversicherung
Wird in der Unfallversicherung die Variante Zahnarzt mit Familie gewählt, sind alle Familienangehörigen unabhängig von der Anzahl mitversichert.
Zur Familie gehören unverheiratete Kinder bis zum Abschluss einer Schul- und anschließenden Berufsausbildung (Lehre, Studium), längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Rechtsschutzversicherung
Mitversichert sind die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis Vollendung des 30. Lebensjahres, soweit sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern.