Informationen zum Vertragsabschluss
Bitte lesen Sie sich die angeführten Punkte sorgfältig durch, sie enthalten wichtige Informationen zum Abschluss Ihrer Hochzeitsversicherung:
Was passiert nach dem Vertragsabschluss?
Durch den Klick auf den Knopf “Abschließen” erhalten Sie umgehend eine Bestätigung Ihres Antrags per E-Mail.
Auf diesem E-Mail sind die angegebenen Daten, ausgenommen der Zahlungsinformationen, für Sie nochmals angeführt.
Ihre schriftliche Polizze wird in der Folge automatisch ausgestellt.
Vertragspartner
Vertragspartner ist die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Münzgasse 6, in der Folge VAV genannt.
Telefonnummer: 0800 828 800 (gratis aus ganz Österreich)
Faxnummer: +43.1.716 07-96 606
E-Mail: onlinevertrieb(at)vav.at
Firmenbuchnummer: FN 118015b
Firmenbuchgericht: Handelgericht Wien
Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden VAV-Versicherungsbedingungen für die Hochzeitsversicherung (ABHV 2012).
Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Hochzeitsversicherung (ABHV)
1. Beginn, Dauer der Versicherung
Der Beginn der Versicherung ist der Tag der Beantragung des Versicherungsschutzes.
Die Versicherung muss mindestens 1 Monat (Wartefrist) vor dem nachweislich festgelegten standesamtlichen und/oder kirchlichen Hochzeitstermin beantragt und bezahlt werden. Die Einzahlung der Prämie muss spätestens 30 Tage vor dem Hochzeitstermin erfolgen. Die Versicherungsdauer beträgt max. 1 Jahr. In diesem Zeitraum steht einmalig zusammenhängend bis zu 5 Tage für die Hochzeitsfeier zur Verfügung. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Hochzeitsfeier spätestens mit Ablauftag um 00.00 Uhr österreichische Zeit, der laut Antrag beantragten und gewählten Versicherungsdauer (Datum im Feld “Ende der Feier”). Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für Hochzeitsfeiern in folgenden Ländern:
Österreich, Deutschland, Schweiz, Italien und Liechtenstein.
3. Versicherte Personen
Versichert sind das bei Versicherungsabschluss registrierte Brautpaar und andere Personen, die sich an derselben Hochzeitsfeier finanziell beteiligen. Weiters die Angehörigen des Brautpaares (das sind die Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister) sowie die Trauzeugen.
Es können nur Personen versichert werden;
• die den Hauptwohnsitz in Österreich haben,
• die beim Abschluss des Vertrages das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die Hochzeitsfeier nach der standesamtlichen und/oder der kirchlichen Trauung oder die Feierlichkeiten zum 25. oder 50. Hochzeitstag. Als versicherte Hochzeitsfeier gilt auch die Feier nach der Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
5. Versicherte Ereignisse
Versicherungsschutz wird gewährt, sofern eines der folgenden Ereignisse zur Absage oder zum Abbruch der Trauung bzw. Eintragung oder der Hochzeitsfeier führt:
• Die versicherten Personen erkranken ernsthaft, verunfallen schwer oder sterben.
• Die Veranstaltungsräume können aufgrund eines Feuer- oder Wasserschadens oder eines Elementarereignisses oder einer Doppelbuchung nicht benutzt werden.
Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Windstärke von über 60 km/h oder mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.
• Die Anreise einer versicherten Person zur Trauung bzw. Eintragung oder Hochzeitsfeier wird aufgrund von Elementarereignissen, behördlichen Maßnahmen oder aufgrund einer Panne oder eines Unfalls des zur Anreise benutzten Verkehrsmittels verunmöglicht.
• Das Eigentum der Braut oder des Bräutigams bzw. eines der eingetragenen Partner wird infolge Einbruchdiebstahls, Feuer- oder Wasserschadens oder eines Elementarereignisses zu Hause schwer beeinträchtigt und die Anwesenheit zu Hause ist während der
Trauung bzw. der Eintragung oder der Hochzeitsfeier unerlässlich der Eintragung oder der Hochzeitsfeier unerlässlich.
• Der Veranstalter oder sonstige gewerbliche Leistungserbringer, welche mit der Durchführung der Hochzeit beauftragt sind, können aufgrund von Insolvenz ihre Leistungen nicht erbringen.
• Die Hochzeits-Band, der DJ oder das Orchester sagen ab (Ausfall oder Nichterscheinen).
• Verlust, Nichtlieferung oder Beschädigung des Brautkleides, des Hochzeitsanzuges oder der Trauringe vor der Hochzeit.
• Ausfall oder Nichterscheinen des zur Erstellung der Hochzeitsfotos bzw. des Hochzeitsvideos beauftragten Berufsfotografen.
• Trostgeld bei “Nein” am Altar. (Entfällt die Hochzeitsfeier aufgrund eines „Nein“ bei Trauung oder am Standesamt eines der Brautleute / eingetragenen Partner, wird ein Schmerzensgeld ausgezahlt).
• Unerwartete Einberufung zu Grundwehr- oder Zivildienst.
6. Leistungsvoraussetzung
Leistungen werden nur erbracht, wenn der Termin für die standesamtliche und/oder kirchliche Trauung bzw. für die Eintragung der Partnerschaft vor dem Eintreten des versicherten Ereignisses definitiv festgelegt ist und dieser in die Versicherungsdauer fällt.
7. Leistungen
Beim Eintritt eines versicherten Ereignisses werden die gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Stornokosten bzw. die vergeblich geleisteten Anzahlungen sowie der entstandene Mehrkostenaufwand aufgrund eines versicherten Schadenereignisses, vergütet. Die Stornokosten aus der versicherten Hochzeitsfeier werden bei einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses ersetzt.
Alleiniger Anspruchsberechtigter ist der registrierte Versicherungsnehmer, welcher bei mehreren Versicherten für die Aufteilung der Leistungen verantwortlich ist.
Die Versicherungsleistungen sind mit der vereinbarte Versicherungssumme sowie den 1. Risikosummen während der gesamten Versicherungsdauer begrenzt.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
8. Selbstbehalt
Sofern ein Selbstbehalt vereinbart wurde, findet er sich am Antrag oder auf der Polizze.
Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet; von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug.
Erst danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.
9. Subsidiarität
Der Versicherungsschutz aus der VAV-Hochzeitsversicherung ist subsidiär.
Eine Versicherungsleistung im Schadenfall wird nur erbracht, soweit nicht von sonstigen Dritten (Versicherung bzw. Mitgliedschaft mit gleichartigen Leistungsverpflichtungen) Ersatz erlangt werden kann. Eine Leistungsverweigerung wegen Nichtzahlung der geschuldeten Prämien begründet keine Eintrittspflicht der VAV Vers.AG.
10. Ausschlüsse/Nicht versicherte Ereignisse
• Polterabende und deren Folgen,
• Schwangerschaft oder Geburt, sofern das ärztlich prognostizierte Datum der Niederkunft weniger als 2 Monate nach dem Hochzeitstermin liegt,
Weitere Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden infolge von
• Eingehen von Wagnissen (Handlungen, mit denen man sich einer großen Gefahr aussetzt);
• Grobfahrlässigkeit und Vorsatz,
• Unfällen oder Erkrankungen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
Unterlassen der versicherten Personen oder des Organisators zurückzuführen sind,
• behördlicher Verfügung, z. B. Haft oder Ausreisesperre,
• kriegerischen und terroristischen Ereignissen, Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Maßnahmen sowie bei Erdbeben und vulkanischen Eruptionen, Epidemien, Pandemien und atomaren Unfällen,
• chronischen Leiden und deren Folgen sowie Krankheiten und Gebrechen, die in Behandlung sind oder behandlungsbedürftig gewesen sind, einschließlich deren Folgen,
• (Vor-)Erkrankungen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits diagnostiziert waren oder deren Ausbruch aufgrund der physischen oder psychischen Situation der versicherten Personen vorhersehbar war,
• Impfungen und deren Folgen,
• Ausfall von anderen Mitwirkenden als der genannten Personen (nicht versicherte Personen),
• finanzielle Verluste aus der Durchführung der versicherten Hochzeit, insbesondere durch Ausbleiben von Gästen oder der finanziellen Unterstützung durch Sponsoren oder sonstige finanzielle Stellen,
• finanzielle Schwierigkeiten der versicherten Personen,
• Selbstmord oder versuchten Selbstmord oder Selbstverstümmelung,
• Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauchs und deshalb notwendiger Entzugsmaßnahmen,
• das Betreiben gefährlicher Sportarten und Tätigkeiten wie z.B. Drachen- und Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen, der Teilnahme an Sportveranstaltungen, die auf das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet sind,
• natürliche Abnutzung, Verschleiß, Wertminderung.
11. Obliegenheiten im Schadenfall
Der Versicherte hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
• den Versicherer unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) zu benachrichtigen.
• Möglichst genaue Angaben des Sachverhaltes sowie bei der Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen,
• Nachweise in Form von Belegen und Schriftstücken im Original sowie Dokumente, welche den Eintritt des Schadenfalles belegen (z.B. Veranstaltungsrechnungen, Arztzeugnis, Annullierungsabrechnung usw.) beim Versicherer einzureichen,
• Ansprüche gegenüber Dritten und anderen Leistungserbringern;
Erbringt der Versicherer Leistungen, für die der Versicherte auch bei Dritten oder anderen Leistungserbringern und hätte diese Ansprüche geltend machen können, gehen diese Ansprüche im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Versicherer auf den Versicherer über.
• Bestehen Ansprüche gegenüber Dritten oder anderen Leistungserbringern, beschränkt sich die Deckung aus diesem Vertrag auf den Teil der Leistungen, der die Leistungen aus anderen Verträgen übersteigt.
• Für Selbstbehalte aus anderen Versicherungspolizzen wird keine Leistung erbracht.
Datenbearbeitung
Die VAV Versicherung bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Die VAV Versicherung kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Ver¬tragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften der VAV Versicherung zur Bearbeitung weiterleiten. Ferner kann VAV Versicherung bei Amtsstellen/Behörden und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte einholen.
Verantwortlichkeit
Der Antragsteller ist allein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernde(n) Person(en) ist (sind) gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige und unrichtige Angaben hindern die VAV Versicherung, die von ihr zu übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann die VAV Versicherung vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern.
Schriftlichkeit
Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen bzw. mittels eines dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträgers übermittelt werden. Als “schriftlich” gilt auf der Seite des Kunden für diese Vereinbarung neben der Schriftform auch die Zusendung von Nachrichten per E-Mail oder Fax.
Abmachungen und Erklärungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausgefertigt und bei einer Verwaltungsstelle des Versicherers eingelangt sind. Wir empfehlen Ihnen, bedeutsame Zusendungen (z.B. Rücktritt, Kündigung, Schadensmeldung) entweder auf dem Postweg durchzuführen oder auf andere Weise sicherzustellen, dass uns diese zugegangen sind. Behalten Sie sich eine Kopie Ihrer Zusendung auf einem dauerhaften Datenträger auf.
Hinweis auf weitere Steuern und Gebühren
Gem. § 5 FernFinG machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Zusammenhang mit der Versicherung möglicherweise weitere Steuern und Gebühren anfallen, die nicht über die VAV abgeführt oder verrechnet werden.
Bindefrist
An diesen Antrag hält sich der Antragsteller (=Kunde) 6 Wochen ab Antragstellung gebunden.
Anwendbares Recht
Auf den Versicherungsvertrag findet das österreichische Recht Anwendung.
Vertragssprache
Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewandte Sprache ist deutsch.
Gerichtsstand
Wien als Hauptsitz von der VAV Versicherung
Aufsichtsbehörde
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
VAV Versicherungs- AG.